3.8. 3.8.1. Hinsichtlich der als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. April 2024 auszusprechenden Geldstrafe für den Missbrauch von Ausweisen und Schildern (widerrechtliche Aneignung von Kontrollschildern) ergibt sich Folgendes: Die Einsatzstrafe ist – da die grobe Verkehrsregelverletzung und die widerrechtliche Aneignung von Kontrollschildern den gleichen abstrakten Strafrahmen aufweisen – für die konkret schwerste Straftat festzusetzen. Dabei handelt es sich um die widerrechtliche Aneignung von Kontrollschildern. -9-