Bei einer Gesamtwürdigung rechtfertigt es sich, die Täterkomponente – trotz leicht überwiegender negativer Faktoren – insgesamt neutral zu berücksichtigen. 3.6. Bei einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren kommt weder der bedingte noch der teilbedingte Strafvollzug infrage (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB). 3.7. Die bisher ausgestandene Untersuchungshaft von 93 Tagen (17. Juni 2024 bis 17. September 2024) und der vorzeitige Strafvollzug von 419 Tagen (18. September 2024 bis 10. November 2025), insgesamt 512 Tage, sind auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; Art. 236 Abs. 4 StPO).