Er ist verheiratet und Vater von drei minderjährigen Kindern. Weder der Umstand, dass er Vater von minderjährigen Kindern ist, noch der Umstand, dass er zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wird, führt zu einer erhöhten Strafempfindlichkeit, da ein Freiheitsentzug für jede sozial integrierte Person eine (gewisse) Härte bewirkt und eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen, die hier nicht vorliegen, zu bejahen ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_910/2024 vom 11. Februar 2025 E. 1.3.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_40/2020 vom 17. August 2020 E. 3.2.2 f.).