Der Beschuldigte hat von Beginn des Strafverfahrens an ausgeführt, dass es ihm leidtue und er es sehr bereue, diesen Fehler gemacht zu haben (UA act. 286; UA act. 291; vorinstanzliches Protokoll, S. 17; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 5). Auch möchte er bei erster Gelegenheit das Gespräch mit der Mitarbeiterin des Tankstellenshops suchen und sich entschuldigen (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 11). Dies ist zwar positiv zu werten, lässt aber mit Blick auf sein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit, über das er bei seinem Raubüberfall verfügt hat, noch nicht auf eine nachhaltige Einsicht und aufrichtige Reue, die über eine blosse Tatfolgenreue hinausgeht, schliessen.