Jedoch hat der Beschuldigte die vorinstanzlichen Schuldsprüche – mit Ausnahme des vorinstanzlichen Schuldspruchs wegen geringfügigen Diebstahls – nicht mehr angefochten, was zur Vereinfachung des Berufungsverfahrens geführt hat; es rechtfertigt sich deshalb, diesen Umstand nicht gänzlich unberücksichtigt zu lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4).