Der Beschuldigte war zwar geständig (UA act. 87, 286, 291). Ein Leugnen wäre allerdings aufgrund des Vorliegens mehrerer Videoaufnahmen zum Tathergang, auf welchen auch das Gesicht des Beschuldigten gut zu erkennen ist, und der damit eindeutigen Beweislage völlig zwecklos gewesen. Das Geständnis hat die Strafverfolgung nicht erleichtert und ist daher auch nicht strafmindernd zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2023 vom 15. Juli 2024 E. 2.8.2). Jedoch hat der Beschuldigte die vorinstanzlichen Schuldsprüche – mit Ausnahme des vorinstanzlichen Schuldspruchs wegen geringfügigen Diebstahls – nicht mehr angefochten, was zur Vereinfachung des Berufungsverfahrens geführt hat;