Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 4), denn nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bilden auch im Ausland begangene Straftaten und dort verbüsste Strafen Bestandteil des Vorlebens des Täters (Urteil des Bundesgerichts 6B_78/2021 vom 23. Dezember 2022 E. 7.2.4). Die Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 26. April 2024 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Begehungszeit: 26. Mai 2023) zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 30.00 und zu einer Busse von Fr. 300.00 ist im Rahmen des Nachtatverhaltens leicht negativ zu werten, kann aber angesichts dessen, dass es sich um eine nicht einschlägige und bedingt ausgesprochene