3.5. In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte hatte im Tatzeitpunkt keine in der Schweiz eingetragenen Vorstrafen, was sich als Normalfall neutral auswirkt (BGE 136 IV 1). Straferhöhend zu berücksichtigen ist jedoch, dass er in seinem Heimatland Kroatien zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten verurteilt worden ist (vorinstanzliches Protokoll, S. 15; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 4), denn nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bilden auch im Ausland begangene Straftaten und dort verbüsste Strafen Bestandteil des Vorlebens des Täters (Urteil des Bundesgerichts 6B_78/2021 vom 23. Dezember 2022 E. 7.2.4).