Eigenen Angaben zufolge hat er den grössten Teil des erbeuteten Geldes denn auch nicht für die Lebenshaltungskosten seiner Familie verwendet, sondern für Glücksspiele. Es wäre ihm auch ohne weiteres möglich gewesen, seinen Lebensunterhalt durch legale Arbeit zu finanzieren. Mit dem Raubüberfall hat er letztlich den aus seiner Sicht einfachsten Weg gewählt, um möglichst rasch an Geld zu gelangen. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, das fremde Vermögen (der Tankstelle) und die persönliche Freiheit und körperliche Unversehrtheit von F._____ zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit das Verschulden (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a;