men erwirtschaften können, er hat jedoch Taggelder der Arbeitslosenversicherung erhalten (UA act. 36). Dem Beschuldigten zufolge habe er dringend Geld für seine Familie und aufgrund der drohenden Kündigung seiner Wohnung benötigt (UA act. 88; vorinstanzliches Protokoll, S. 17). Auch wenn seine finanziellen Mittel knapp waren, ist dennoch davon auszugehen, dass der Beschuldigte beim Entschluss, die Tankstelle zu überfallen, über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt hat. Eigenen Angaben zufolge hat er den grössten Teil des erbeuteten Geldes denn auch nicht für die Lebenshaltungskosten seiner Familie verwendet, sondern für Glücksspiele.