Sein Verhalten ist jedoch nicht wesentlich über die Erfüllung des qualifizierten Tatbestands gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB, der die Offenbarung einer besonderen Gefährlichkeit bei der Tatbegehung voraussetzt, hinausgegangen. Dieser Umstand kann sich aufgrund des Doppelverwertungsverbots deshalb innerhalb des qualifizierten Strafrahmens nicht zusätzlich verschuldenserhöhend auswirken.