In Bezug auf die Art und Weise der Tatbegehung und damit einhergehend die Verwerflichkeit des Handelns ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte hat den Tankstellenshop nicht aus einer spontanen Laune heraus überfallen, sondern diesen geplant. Dazu hat er unter anderem vorgängig zum Raubüberfall Kontrollschilder entwendet, um so seine wahre Identität verschleiern zu können, was von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie zeugt und sich leicht verschuldenserhöhend auswirkt. Bei der Durchführung des Raubüberfalls hat er sodann die körperliche Unterlegenheit der -6-