__ als Folge des Raubüberfalls auszugehen. Auch wenn sie während des Raubüberfalls keine Todesangst gehabt hat (UA act. 276), so hatte sie doch Herzrasen, sei nervös und sehr aufgeregt gewesen und habe auch eine gewisse Angst gehabt, insbesondere, als sie gemerkt habe, dass der Beschuldigte aggressiver geworden sei (UA act. 276). Zudem ist es in einer Konstellation wie der vorliegenden nicht aussergewöhnlich, dass der Verlust des Sicherheitsgefühls erst eine gewisse Zeit nach dem Raubüberfall manifest wird, dann aber gravierende und langanhaltende Wirkungen zeitigen kann.