Der Beschuldigte hat zur Begehung des Raubüberfalls auf den Tankstellenshop ein Messer mitgeführt und dabei der Mitarbeiterin des Tankstellenshops, F._____, eine blutende Schnittverletzung an der rechten Hand zugefügt. Die Schnittverletzung war jedoch glücklicherweise nicht sehr gravierend, weshalb diesbezüglich von einer noch leichten Verletzung auszugehen ist. Hingegen ist von einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls von F._____ als Folge des Raubüberfalls auszugehen.