Der Beschuldigte hat am 16. Februar 2024 kurz vor 21.30 Uhr einen Tankstellenshop in R._____ überfallen und dabei Bargeld im Betrag von Fr. 7'460.00 erbeutet. Ausgangspunkt für die Strafzumessung innerhalb des qualifizierten Strafrahmens bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand des Raubs schützt sowohl das Vermögen als auch die persönliche Freiheit und darin enthalten die körperliche Unversehrtheit sowie die Willensfreiheit (BGE 133 IV 297; Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2009 vom 24. September 2010 E. 2.2).