Zunächst ist für den vor dem Strafbefehl vom 26. April 2024 begangenen Missbrauch von Ausweisen und Schildern (widerrechtliche Aneignung von Kontrollschildern) eine Zusatzstrafe auszufällen. Anschliessend sind die später begangenen Tatbestände des Fahrens ohne Berechtigung und des weiteren Missbrauchs von Ausweisen und Schildern mit einer selbständigen Strafe – unter Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB – zu ahnden und zu der Zusatzstrafe zu addieren (vgl. zum Ganzen BGE 145 IV 1). 3.4. Für den qualifizierten Raub gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB ist eine Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren auszufällen. -5-