Da sich die vorliegend zu beurteilenden Delikte sowohl vor als auch nach diesem Strafbefehl ereignet haben, liegt somit ein Fall von teilweiser retrospektiver Konkurrenz vor. Die Gleichartigkeit der Strafen ist hinsichtlich des Fahrens ohne Berechtigung und des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern gegeben, da für diese Tatbestände ebenfalls eine Geldstrafe auszusprechen ist. Die Strafzumessung ist somit in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB nachfolgend in zwei Schritten vorzunehmen. Zunächst ist für den vor dem Strafbefehl vom 26. April 2024 begangenen Missbrauch von Ausweisen und Schildern (widerrechtliche Aneignung von Kontrollschildern) eine Zusatzstrafe auszufällen.