Die vorliegend zu beurteilenden Straftaten haben sich im Zeitraum zwischen Februar 2024 und Juni 2024 ereignet. Im besagten Zeitraum wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. April 2024 wegen grober Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 30.00 sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 300.00 verurteilt. Da sich die vorliegend zu beurteilenden Delikte sowohl vor als auch nach diesem Strafbefehl ereignet haben, liegt somit ein Fall von teilweiser retrospektiver Konkurrenz vor.