3.3. Der Tatbestand des qualifizierten Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB sieht als Sanktion eine Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren vor. Die Tatbestände des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG und des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. a und lit. g SVG sehen als Sanktion alternativ Geld- oder Freiheitsstrafe vor, wobei die Vorinstanz für diese Tatbestände eine Geldstrafe ausgesprochen hat, worauf aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht zurückzukommen ist.