Der Beschuldigte beantragt mit Berufung eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 30 Monaten bei einem bedingt vollziehbaren Anteil von 20 Monaten und einer Probezeit nach richterlichem Ermessen. Weiter beantragt er eine bedingte Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 30.00 sowie den Verzicht auf das Aussprechen einer Busse. 3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Darauf kann verwiesen werden.