2.2. Die C._____ AG (ehemals D._____ AG), vertreten durch die E._____ GmbH, hat am 21. August 2024 Strafantrag gegen den Beschuldigten gestellt, diesen aber am 24. Februar 2025 schriftlich zurückgezogen, was bis zur Eröffnung des Berufungsurteils möglich ist (Art. 33 Abs. 1 StGB; Art. 304 Abs. 2 StPO). Das Strafverfahren ist somit hinsichtlich des Vorwurfs des geringfügigen Diebstahls einzustellen (BGE 143 IV 104 E. 5.1). 3. Strafzumessung 3.1. Der Beschuldigte hat sich des qualifizierten Raubs, des Fahrens ohne Berechtigung und des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist.