2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten des geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Sie hat es gestützt auf das Geständnis des Beschuldigten (UA act. 392; vorinstanzliches Protokoll, S. 25) als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte am 9. Juni 2024 um 11:30 Uhr mit seinem Personenwagen «Skoda Octavia» zur Coop-Tankstelle in Q._____ gefahren ist, dort Benzin im Betrag von Fr. 90.57 getankt und sich, ohne das Benzin zu bezahlen, entfernt hat (vorinstanzliches Urteil E. 6). Der Beschuldigte beantragt mit Berufung eine Einstellung des Strafverfahrens wegen geringfügigen Diebstahls (Berufungserklärung, S. 4).