1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den Schuldspruch des geringfügigen Diebstahls, die Strafzumessung und die Landesverweisung. Nicht angefochten wurden die Schuldsprüche des qualifizierten Raubs, des Fahrens ohne Berechtigung, des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, die (anerkannten) Zivilforderungen sowie die Einziehung des beschlagnahmten Küchenmessers. In diesen unangefochten gebliebenen Punkten findet keine Überprüfung statt (Art. 404 Abs. 1 StPO).