Die seit dem 17. Juni 2024 ausgestandene Untersuchungshaft und der seit dem 17. September 2024 erstandene vorzeitige Strafvollzug seien an den Vollzug der Freiheitsstrafe anzurechnen. Weiter beantragte er den Verzicht auf das Aussprechen einer Landesverweisung. 3.2. Die Berufungsverhandlung fand am 10. November 2025 statt. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: