StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB schuldig und verurteilte ihn – soweit im Berufungsverfahren noch strittig – u.a. zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 30.00 als teilweise Zusatzstrafe, Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 900.00, ersatzweise 30 Tage Freiheitsstrafe. Auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. April 2024 für die Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 30.00 gewährten bedingten Vollzugs verzichtete sie, verlängerte jedoch die Probezeit um ein Jahr. Sodann hat die Vorinstanz den Beschuldigten für die Dauer von 8 Jahren des Landes verwiesen.