5.2. Der Beschuldigte hat seine erstinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. - 29 - 5.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin unter solidarischer Haftbarkeit mit G._____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 13'413.00 zu bezahlen. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)