4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.00 und Auslagen von Fr. 136.00, gesamthaft Fr. 3'136.00, werden dem Beschuldigten auferlegt. 4.2. Der Beschuldigte hat seine obergerichtlichen Parteikosten selbst zu tragen. 4.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin unter solidarischer Haftbarkeit mit G._____ für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'105.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. 5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Beschuldigten in der Höhe von Fr. 2'200.00 auferlegt.