2. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss der in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmungen sowie gestützt auf Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und Abs. 4 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 140.00, d.h. Fr. 21'000.00, Probezeit 2 Jahre, und zu einer Verbindungsbusse von Fr. 5'100.00, ersatzweise 37 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftbarkeit mit G._____ verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 39'645.25 nebst Zins zu 5 % seit 23. Juli 2021 zu bezahlen.