8.1. Die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen erweist sich nach wie vor als korrekt und bedarf keiner Korrektur. Denn der Umstand, dass der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung vom Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs konsumiert wird, hat keine Auswirkungen darauf, besteht doch betreffend dieser dem Beschuldigten mit der Anklage zur Last gelegten Handlungen ein enger und direkter Zusammenhang und waren alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jeden Anklagepunkts notwendig. Das gilt in solchen Konstellationen, selbst wenn ein teilweiser Freispruch zu erfolgen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1254/2023 vom 10. April 2025 E. 3.3.2).