Die anlässlich der Berufungsverhandlung mit Honorarnote vom 1. Dezember 2025 geltend gemachte Entschädigung der Privatklägerin ist auf einen Stundenansatz von Fr. 240.00 zu reduzieren (§ 9 Abs. 2bis AnwT) und auf die effektive Dauer der Berufungsverhandlung (inkl. Weg sowie Vor- und Nachbesprechung) von 6 statt 9 Stunden anzupassen. Im Ergebnis resultiert ein Honorar von gerundet Fr. 3'105.00 (Fr. 2'772.00 [11.55 h à Fr. 240.00], Auslagenpauschale von 3 % [Fr. 83.15], Reisespesen [Fr. 18.80], MwSt. von 8.1 % [Fr. 232.80]), welche zulasten der Beschuldigten zuzusprechen ist.