7.3. Die Privatklägerin hat sich am vorliegenden Berufungsverfahren beteiligt und obsiegt. Es ist ihr eine Parteientschädigung gemäss Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO zuzusprechen. Die anlässlich der Berufungsverhandlung mit Honorarnote vom 1. Dezember 2025 geltend gemachte Entschädigung der Privatklägerin ist auf einen Stundenansatz von Fr. 240.00 zu reduzieren (§ 9 Abs. 2bis AnwT) und auf die effektive Dauer der Berufungsverhandlung (inkl. Weg sowie Vor- und Nachbesprechung) von 6 statt 9 Stunden anzupassen.