418 Abs. 1 StPO) der obergerichtlichen Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen. Die andere rechtliche Einordnung (im Vergleich zum Antrag des Beschuldigten auf Freispruch) erscheint nämlich von untergeordneter Bedeutung, da dieser Tatbestand bloss konsumiert wird, und hat – gleich wie die Berechnung des Tagessatzes – den Aufwand des Obergerichts nicht massgeblich beeinflusst. - 27 - 7.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 137 IV 352 E. 2.4.2). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine Parteikosten selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).