Die Staatsanwaltschaft dringt mit ihrer Forderung, dass der Tagessatz zu erhöhen ist, nicht durch, jedoch betreffend die Erhöhung der Verbindungsbusse. Entsprechend diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten den im Verhältnis zur Mitbeschuldigten auf ihn entfallenden Anteil (vgl. Art. 418 Abs. 1 StPO) der obergerichtlichen Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen.