Der Beschuldigte dringt mit seiner Berufung, mit der er einen Freispruch verlangt, weitgehend nicht durch, auch wenn er nebst dem gewerbsmässigen Betrug nicht auch noch wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung schuldig zu sprechen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, das marginale Obsiegen (Tagessatzhöhe) bei der Kostenverlegung unberücksichtigt zu lassen, zumal dieser Punkt von Amtes wegen berücksichtigt wurde. Die Staatsanwaltschaft dringt mit ihrer Forderung, dass der Tagessatz zu erhöhen ist, nicht durch, jedoch betreffend die Erhöhung der Verbindungsbusse.