6. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten unter solidarischer Haftbarkeit mit der Mitbeschuldigten zur Bezahlung einer Zivilforderung von Fr. 39'645.25. In der Berufung des Beschuldigten finden sich für den Fall der ganz oder teilweisen Abweisung der Berufung keine Ausführungen zu der von der Vorinstanz zugesprochenen Zivilforderung. Demgemäss ist darauf nicht weiter einzugehen und es kann auf die unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal hinsichtlich der adhäsionsweise geltend gemachten Zivilforderung die Dispositionsmaxime gilt und vom Beschuldigten ein substantiiertes Bestreiten verlangt würde.