Mit Blick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse (Nettolohn von monatlich Fr. 5'900.00) und auch insgesamt aufgrund des Verschuldens erscheint hier eine Verbindungsbusse von Fr. 5'100.00 angemessen, um dem Beschuldigten die Konsequenzen und das Unrecht der Straftat klar vor Augen zu führen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist gestützt auf Art. 106 Abs. 2 StGB, ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatzes von Fr. 140.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3), auf 37 Tage Freiheitsstrafe festzusetzen. - 26 -