Aus dem Antrag der Staatsanwaltschaft ergibt sich, dass diese die von der Vorinstanz ausgefällte Verbindungsbusse von Fr. 2'500.00 (= 11.1 % der bedingten Geldstrafe von Fr. 22'500.00) generell als zu tief erachtet und dies nicht bloss auf die beantragte Erhöhung des Tagessatzes zurückzuführen ist (staatsanwaltschaftlich beantragte Busse: Fr. 5'100.00 = 20 % von 150 x Fr. 170.00). Das Verschlechterungsverbot steht somit – unabhängig davon, ob eine Anpassung der Tagessatzhöhe zu erfolgen hat – einer Erhöhung der Verbindungsbusse nicht entgegen.