Das Hauptgewicht hat dabei auf der bedingten Geldstrafe zu liegen, während der unbedingten Verbindungsbusse nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Der Anteil der Verbindungsbusse an der gesamten Strafe, d.h. an der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe und der Verbindungsbusse in ihrer Gesamtheit, soll grundsätzlich maximal einen Fünftel betragen (BGE 149 IV 321 E. 1.3.1 f.).