Unter Berücksichtigung der anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Lohnabrechnungen für die Monate August bis Oktober 2025 sowie der Aussagen des Beschuldigten zu seinen persönlichen Verhältnissen (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 14 f.) gibt es keinen Grund zur Annahme, dass sich die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten seither massgeblich verändert haben. Angesichts dessen, dass der Beschuldigte zu einer hohen Anzahl Tagessätzen Geldstrafe verurteilt wird, rechtfertigt sich ein weiterer Abzug von insgesamt 10 %. Der Tagessatz beträgt somit gerundet Fr. 140.00.