ermittelte mit einem allgemeinen Abzug in Höhe von 20 % für Krankenkasse, Steuern und notwendige Berufskosten einen Tagessatz von Fr. 150.00 (vorinstanzliches Urteil E. 5.2.4 S. 17 f.). Unter Berücksichtigung der anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Lohnabrechnungen für die Monate August bis Oktober 2025 sowie der Aussagen des Beschuldigten zu seinen persönlichen Verhältnissen (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 14 f.) gibt es keinen Grund zur Annahme, dass sich die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten seither massgeblich verändert haben.