5.4.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorinstanzlich ausgesprochene Geldstrafe von 150 Tagessätzen aufgrund des Verschlechterungsverbots zu bestätigen ist. Eine Reduktion ist nicht angemessen, auch wenn der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung vom Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs konsumiert wird. 5.5. Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bemessen, insbesondere nach dem Einkommen, dem Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).