5.4.2. Hinsichtlich der Täterkomponente zeigen sich keine straferhöhende oder strafreduzierende Umstände: Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft, was den Normalfall darstellt und sich bei der Strafzumessung grundsätzlich neutral auswirkt (BGE 136 IV 1 E. 2.6). Der Beschuldigte ist nicht geständig und er zeigt auch keine Einsicht. Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschuldigten (verheiratet, erwerbstätig; GA act. 92 f.) ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren.