Hinsichtlich der Art und Weise der Tatausführung bzw. der Verwerflichkeit des Handelns ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit anderen Personen – insbesondere mit der Mitbeschuldigten zusammenwirkte –, was sein planmässiges Vorgehen zeigt. Die rein monetären Beweggründe des Beschuldigten werden beim Betrug bereits - 24 -