Der Beschuldigte hat im Zeitraum vom 29. August 2019 bis 18. März 2021, mithin über rund 1 ½ Jahre die obgenannten 7 Transaktionen, mithin Betrugshandlungen vorgenommen. Der Privatklägerin ist dadurch ein beträchtlicher Schaden entstanden und der Beschuldigte hat die D._____ GmbH und gleichzeitig auch sich mit etwas weniger als Fr. 40'000.00 ungerechtfertigt bereichert. Hinsichtlich der Art und Weise der Tatausführung bzw. der Verwerflichkeit des Handelns ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit anderen Personen – insbesondere mit der Mitbeschuldigten zusammenwirkte –, was sein planmässiges Vorgehen zeigt.