5.4. 5.4.1. Das Gesetz sah für den gewerbsmässigen Betrug in der im Tatzeitpunkt geltenden und da für den Beschuldigten günstigeren, mithin hier anzuwendenden Fassung (Art. 2 Abs. 2 StGB) einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder eine Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen vor (Art. 146 Abs. 2 StGB, in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung).