5.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; 144 IV 313; 144 IV 217; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung bei gewerbsmässigen Delikten als Kollektivdelikten Art. 49 StGB – vorbehalten hier nicht einschlägiger Ausnahmen – nicht zur Anwendung kommt, da die Strafschärfung bereits durch die Qualifizierung im besonderen Teil des StGB vorgesehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 4.4.2 mit Hinweisen).