5. 5.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 150.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 2'500.00, ersatzweise 17 Tage Freiheitsstrafe. Der Beschuldigte verlangt einen Freispruch und äussert sich nicht zur Strafzumessung für den Fall einer Verurteilung. Die Staatsanwaltschaft, welche betreffend die Strafzumessung Anschlussberufung erhoben hat, beantragt, der Beschuldigte sei zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 170.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 5'100.00, ersatzweise 30 Tage Freiheitsstrafe zu verurteilen. - 23 -