4.5.3. Der Beschuldigte ist nach dem Dargelegten des gewerbsmässigen Betrugs (betreffend die Rechnungen von der F._____ an die Privatklägerin zwischen dem 6. Juli 2020 bis 18. März 2021) schuldig zu sprechen. Nebst der Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs hat keine zusätzliche Verurteilung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 StPO) zu erfolgen, wird dieser Tatbestand doch konsumiert, sofern ein Geschäftsführer eine Vermögensschädigung durch einen Betrug begeht (vgl. E. 3.3 hiervor). Das ist von Amtes wegen zu berücksichtigen ("iura novit curia"). Entsprechend kann darauf verzichtet werden, zu prüfen, ob die Tatbestandselemente dafür erfüllt sind.