4.5.2. Das Handeln des Beschuldigten erweist sich zudem als gewerbsmässig. Bei 7 Aufträgen (E. 4.2) – die Rechnungen an die Privatklägerin von der F._____ datieren zwischen dem 29. August 2019 bis 18. März 2021 resultierte ein unrechtmässiger Gewinn bei der D._____ GmbH bzw. dem Beschuldigten von etwas weniger als Fr. 40'000.00, mithin von monatlich etwas über Fr. 2'000.00. Dieser Betrag stellt – neben dem Einkommen, welches der Beschuldigte im Rahmen seiner Anstellung bei der Privatklägerin verdient hat (Jahreseinkommen 2020 von Fr. 94'187.00 gemäss IK-Eintrag [UA act. 14] bzw. Jahresnettoeinkommen gemäss Steuerveranlagung 2020 von Fr. 76'923.00 [UA act.