Vorliegend ist ein solcher unrechtmässiger Gewinn der Mitbeschuldigten und der D._____ GmbH bzw. deren wirtschaftlich berechtigten Person (des Beschuldigten) betreffend die Transaktionen 1-7 von knapp Fr. 40'000.00 (Überweisungen der Privatklägerin an die Mitbeschuldigte minus Zahlungen der D._____ GmbH/Mitbeschuldigten an die E._____ AG; E. 4.2) ausgewiesen. Der D._____ GmbH bzw. dem Beschuldigten floss dieser Gewinn mehrheitlich zu, denn gemäss den mit Blick auf die Kontoauszüge glaubhaften Angaben der Mitbeschuldigten und von J._____ erhielt sie je Transaktion Fr. 100.00 vom Gewinn. Der Beschuldigte strebte diesen unrechtmässigen Gewinn an.